Wie können wir die Luchse loswerden, wie können wir sie beseitigen, ohne als Täter ins Visier der Behörden zu geraten?
Diese oder ähnliche Fragen müssen sich der oder die Täter gestellt haben, als sie die Methode des kaltblütigen und gezielten Verletzungsschusses auf den Luchs, vielleicht auch auf andere Beutegreifer wie einen Wolf, bewusst und professionell geplant und umgesetzt haben.
Möglicher Beschuss:
Der tödliche Beschuss eines Wildtieres und dazu gehörende Umstände sind ggf. nachweisbar: forensisch, ballistisch und technisch. Gute Artenkenntnis ist unbedingt notwendig.
Häufig liegt das tödlich beschossene Tier am oder nahe beim Anschuss, kann somit aufgefunden werden. Beweise können unter günstigen Bedingungen gesichert werden. Ein räumlicher Bezug zur Tat ist möglich und kann unter Beachtung und Einbeziehung der Spurensicherung vor Ort häufig rekonstruiert werden. Da Schusswaffen eingesetzt wurden, steht ein eher begrenzter Personenkreis im Fokus der Ermittlungsbehörden.
Durch den gezielten Beschuss einer der Vordergliedmaßen des Wildtieres Luchs wird die Fortbewegungsmöglichkeit des beschossenen Tieres beträchtlich eingeschränkt, letztlich lebensbedrohend. Die Verletzungen durch Beschuss können erheblich sein, führen jedoch nicht zwingend zum unmittelbaren Tod des beschossenen Wildtieres.
Der absichtliche Beschuss von Vordergliedmaßen ist immer verbunden mit Zerstörung von Knochen. Ein Knochen im Schusskanal ändert die Situation in der Regel dramatisch. Der Umfang der mechanischen Zerstörung erhöht sich durch die beim Durchdringen eines Knochens entstehenden und über Energietransfer beschleunigten Splitter, die als sogenannte Sekundärgeschosse mit zusätzlicher Zerstörung wirken. Lauf – bzw. Gelenkknochen, die ein breit stehendes Ziel bieten, reagieren mit beträchtlicher mechanischer Zerstörung und ausgeprägten Hämatomen.
Die durch das Geschoss beschleunigten Gewebeschichten verfügen bei hoher Zielgeschwindigkeit über eine enorme kinetische Energie. Nicht getroffene Knochen auch in unmittelbarer Umgebung des Schusskanals werden häufig zerbrochen bzw. im Bereich von Gelenkverbindungen irreversibel beschädigt. Dies geschieht unabhängig von der Beschaffenheit des betreffenden Geschosses und ist nur zurückzuführen als Folge hoher Zielgeschwindigkeit.
Als spezialisierter Beutegreifer ist der Luchs beim gesamten Beutefang auf die volle, uneingeschränkte Funktionsfähigkeit seiner Vorderbeine angewiesen:
Die Annäherung an ein Beutetier, v. a. das sog. Schleichlaufen, setzt vier funktionsfähige und vollständig einsetzbare Gliedmaßen voraus: Humpelnde Fortbewegung auf nur drei Läufen würde potentielle Beute vorzeitig auf den Beutegreifer Luchs aufmerksam werden und flüchten lassen.
Beide Vorderbeine werden eingesetzt zum Festhalten des größeren Beutetieres; mit nur einer intakten Vordergliedmaße kann das Beutetier nicht fixiert werden. Ohne dieses „beidhändige“ Festhalten des Beutetieres kann der tödliche Halte – bzw. Tötungsbiss, z.B. in den Bereich der Luftröhre, nicht ausgeführt werden. Für den betroffenen Luchs ist ein lebenserhaltender Jagderfolg nicht mehr möglich.
Der Luchs wird, abhängig von den Auswirkungen des Beschusses und seiner Kondition, nur eine eingeschränkte Zeit überleben. Seine körperliche Verfassung wird sich rapide verschlechtern. Durch die erfolgte Wundinfektion wird der Gesamtorganismus zusätzlich geschwächt; ein erbärmliches Krepieren ist unabwendbar. Aber auch bleihaltige Projektile hinterlassen im Körper schon allein durch bloßen Abrieb winzigste Bleispuren. Diese verwandeln sich in kürzester Zeit in die toxische Substanz Bleioxyd und belasten den schon geschädigten Organismus zusätzlich.
Die forensische Aufarbeitung der sichergestellten Bleispuren oder Substitute ist in den seltensten Fällen belastbar. Die Legierungen der Ausgangsmaterialien sind bei den meisten Hersteller von Projektilen fast immer die selben.
Trotz eingeschränkter Bewegungs- bzw. Laufaktivität eines forensisch nachweislich beschossenen Luchses ist eine räumliche Eingrenzung der Straftat für die Vollzugsbehörden kaum, allenfalls nur sehr eingeschränkt, möglich. Das Bewegungsprofil eines beschossenen Tieres ist nicht ausreichend rekonstruierbar, was eine räumliche Zuordnung des Tatortes und eine mögliche Rekonstruktion der Straftat aussichtslos erscheinen lässt.
Ein Luchskörper verfügt nicht über ausreichend Biomasse um ein modernes Jagdgeschoss in seiner Gesamtheit verwertbar und beweisführend zu binden. Mögliche Geschossfragmente, die gesichert werden könnten, lassen selten gerichtsverwertbare Rückschlüsse auf die verwendete Munition zu. Eine Zuordnung zu einem bestimmten Kaliber ist dann fast unmöglich bei der Vielzahl der angebotenen jagdlich verwendbaren Projektile. Die Zuordnung des Projektils – so es denn überhaupt vorliegt - oder seiner Fragmente zu einer spezifischen Jagdwaffe ist folglich kaum möglich.
Spuren von Metall müssen forensisch nicht zwingend mit Beschuss in Zusammenhang gebracht werden. Position und Lage von forensisch sichergestellten Metallspuren sowie die Beschaffenheit können entscheidende Hinweise auf weitere mögliche Zusammenhänge geben.
Möglicher Fallenfang:
Verletzungen, verursacht durch den möglichen Einsatz einer Falle, sind in der Wildtierforensik leichter zu dokumentieren und auch zu beweisen. Auch hierbei ist gute Fachkenntnis die entscheidende Voraussetzung.
Ein Abzugeisen wird durch Zugkräfte ausgelöst. Die zum Einsatz kommenden Abzugeisen weisen eine Bügelklemmkraft von 150-500 Newton auf, bei einer standardisierten Bügelweite von ca. 34 bis 70 cm.
Die Bügelklemmkraft aller größeren Abzugeisen oder auch Conibearfallen sind ausreichend um das Skelett der Vordergliedmaße eines Luchse schwer zu beschädigen. Dieses Szenario setzt voraus, dass die Katze nach einem möglichen Köder „angelt“. Vor dem „Angeln“ erfolgt häufig aber eine olfaktorische Kontrolle mit der Nase! Würde ein Luchs durch Zug mit dem Kopf ein Abzugeisen auslösen, überlebt er dies nicht!
Die knöchernen Verletzungen können so massiv sein, dass nur noch Sehnen, Gewebereste und Haut den Zusammenhalt des beschädigten Beines bewahren.
Das Tier hängt mit einem Bein fest, unter Umständen mehrere Tage!
Im Gegensatz zu manchen Hundeartigen neigt der Luchs nicht zu „Automutilation“. In vergleichbarer Situation würde ein Wolf gegebenenfalls versuchen, die eingeklemmte Gliedmaßen mit dem Gebiss durchzutrennen, um frei zu kommen.
Aus ähnlicher Situation kann sich die Katze nicht befreien. Abzugeisen müssen per Gesetz zwei mal am Tag kontrolliert werden. Es ist schwer zu begründen, dass ein Fallensteller über einen längeren Zeitraum eine gefangene Katze in dieser auffälligen Situation belässt. Die Wahrscheinlichkeit, dass die in einem Abzugeisen gefangene Katze entdeckt wird, ist zu groß.
Die Tötung einer Katze, die in einem Abzugeisen fixiert ist, ist forensisch unbedingt nachweisbar. Es scheiden dann alle anderen Erklärungsversuche aus. Forensisch sind dann immer zwei Verletzungen, wobei eine unbedingt tödlich war, beweisbar.
Da nicht festgestellt werden kann in welchem Ernährungszustand ein Exemplar in die Falle gelangte, ist es denkbar, dass sich die Kondition einer gefangenen Katze schon nach wenigen Tagen messbar verschlechtert. Tod durch Energie- und Flüssigkeitsmangel träte binnen einer Woche ein.
Forensisch und Ermittlungstechnisch entscheidend bleiben der Fundort und Fundumstände des toten Exemplars.
Fazit: Ein weiterer, aus niederen Beweggründen (Raubtierhass, Sadismus) von einem guten Schützen gezielt verstümmelter, also dem Tod geweihter Luchs. Den langsamen qualvollen Hungertod muss der Schütze bewusst in Kauf genommen haben. Einfach erbärmlich! Leider wird der skrupellose Schütze unerkannt somit sicher vor Strafverfolgung bleiben.
Emil u. Kiang
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